areto - code of conduct

areto schafft die Entscheidungsgrundlagen für nachhaltiges Wachstum ‒
Richtlinie für Unternehmensethik

WIR sind areto

Als international tätiges Unternehmen, das in einer zukunftsprägenden Branche tätig ist, ist sich die areto Gruppe (areto) ihrer sozialen Verantwortung bewusst. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, bekennt sich areto zur UN Menschenrechtskonvention und den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation Organisation (ILO) sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen.

Dieser Verhaltenskodex definiert areto’s Haltung in den Bereichen angemessene Geschäftsethik, Menschenrechte, Arbeitsstandards und Umweltschutz. areto’s Wertschöpfung findet überwiegend in Deutschland statt. Doch ist areto Partner von vielen weltweit führenden Unternehmen, Organisationen und Behörden. Unsere Lösungen liefern Informationen für die Entscheidungen, die die Zukunft gestalten. Das bedeutet eine enorme Verantwortung, bietet aber auch die große Chance, etwas zu verändern.

Für uns ist Nachhaltigkeit die neue Digitale Revolution: Nicht nur ein Trend, sondern eine Lebensanschauung, die unsere und kommende Generationen stärker verändern wird als jede andere. Nachhaltigkeit prägt, wie wir leben und arbeiten – und schafft neue Chancen für Wertschöpfung und Wachstum. Nachhaltigkeit gehört zu unseren wichtigsten Verantwortungen.

One Earth - one nature - one Mankind - one Society

areto sieht die Welt und die Gesellschaft in der wir leben als holistisches System. Die areto Unternehmensgruppe berücksichtigt die direkten und indirekten Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten auf die Gesellschaft und die Umwelt und bestrebt in wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten einen angemessenen Interessenausgleich. areto respektiert und akzeptiert die unterschiedlichen rechtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Hintergründe aller Länder und erkennt deren Strukturen, Bräuche und Traditionen an. Sofern diese mit den hier niedergelegten Grundsätzen im Widerspruch stehen, tritt die areto Gruppe mit ihren Geschäftspartner*innen in Dialog, um Verständnis und Zustimmung zu erlangen. Toleranz, Respekt und Vertrauen gehören zu den Grundprinzipien beim täglichen Umgang miteinander. Probleme müssen offen angegangen und Lösungen zusammen gefunden werden. Nur auf diese Art und Weise können wir eine Arbeitsatmosphäre schaffen, die sich durch Offenheit und Fairness auszeichnet. Integrität beim Umgang mit unseren Mitarbeitenden, Geschäftspartner*innen und der Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Darüber hinaus erwartet die areto Gruppe von ihren Geschäftspartner*innen, dass diese die ihnen übermittelten Daten und Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandeln.

1. Einhaltung der Gesetzgebung

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Die areto Unternehmensgruppe befolgt Recht und Ordnung der jeweiligen Länder, in denen sie tätig ist. Insbesondere in Ländern mit schwachen staatlichen Strukturen stellt areto sicher, dass die Grundsätze des Verhaltenskodexes eingehalten werden. Die Einhaltung des Verhaltenskodexes ist für die areto Unternehmensgruppe bindend.

Die derzeit geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen sowie Mindeststandards und aktuelle ILO-Übereinkommen (http://www.ilo.org/global/lang–en/index.htm)/UN/FWF

2. Menschenrechte und Arbeitsstandards

Die Achtung der Menschenrechte hat innerhalb unseres Einflussbereichs oberste Priorität. Allem voran umfassen diese den Schutz der persönlichen Freiheit, Würde und Privatsphäre des Einzelnen. areto nimmt ihre Verpflichtung, für eine faire und sichere Arbeitsumgebung zu sorgen, sehr ernst und toleriert Verletzungen der lokalen Gesetzgebung und unternehmensintern anerkannten Menschenrechten nicht.

2.1 Diskriminierung in der Beschäftigung

Einstellung, Tarifpolitik, Zulassung zu Ausbildungsprogrammen, Regeln für die Mitarbeitendenförderung, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Pensionierung und jegliche sonstigen Aspekte des Arbeitsverhältnisses müssen auf den Grundsätzen der Chancengleichheit basieren, unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politischer Auffassung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, sexueller Orientierung, Unzulänglichkeiten oder Behinderungen. Körperliche Misshandlung oder Disziplinarmaßnahmen, die Androhung von körperlicher Misshandlung, sexuelle oder sonstige Belästigung, sowie verbale Beschimpfungen oder sonstige Formen der Einschüchterung sind für areto nicht zulässig (ILO-Übereinkommen 100, 111, 143, 158 und 159).

2.2 Zwangsarbeit

Arbeitende dürfen nicht der Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft oder Gefangenenarbeit, ausgesetzt werden (ILO-Übereinkommen 29 und 105). Arbeitnehmende müssen ihre Art der Beschäftigung frei wählen können. Darüber hinaus steht Arbeitnehmenden ein Recht auf Freizügigkeit zu. Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmenden gemäß arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen und Rechtsvorschriften, die aus den regelmäßigen Arbeitsverhältnissen hervorgehen, werden nicht durch die Untervermittlung von Arbeitskräften oder Ausbildungsverhältnissen umgangen, denen keine tatsächliche Absicht zugrunde liegen, Fähigkeiten zu vermitteln oder eine regulären Anstellung anzubieten.

2.3 Kinderarbeit

areto verurteilt sämtliche Formen von Kinderarbeit. Folglich müssen areto und sämtliche zuliefernde Unternehmen strenge Normen im Hinblick auf die Beschäftigung von Minderjährigen befolgen. Keine Person, die jünger ist als 15 Jahre, oder die das Alter der Beendigung der Schulpflicht im jeweiligen Land noch nicht erreicht hat, darf angestellt werden (ILO-Übereinkommen 138). „Kinder im Alter von 15-18 Jahren dürfen keine Arbeit ausführen, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist und/oder nachts ausgeführt wird“ (ILO-Übereinkommen 182).

2.4 Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen

Das Recht aller Arbeitnehmenden, Gewerkschaften zu gründen und solchen beizutreten und Kollektivverhandlungen zu führen, wird anerkannt (ILO-Übereinkommen 87 und 98). Sofern nationale Gesetze und Rechtsvorschriften das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen einschränken, müssen die Arbeitgebenden dafür Sorge tragen, dass es als Alternative zumindest eine freie und unabhängige Arbeitnehmendenvereinigung gibt. Vertretende Personen der Arbeitnehmenden dürfen nicht diskriminiert werden und erhalten Zugang zu allen für die Ausübung ihrer Vertreterfunktionen erforderlichen Arbeitsplätzen (ILO-Übereinkommen 135 und Empfehlung 143).

2.5 Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten stehen mit den geltenden Gesetzen und Industriestandards im Einklang. Es darf grundsätzlich nicht von Arbeitnehmenden verlangt werden, regelmäßig mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten und ihnen müssen mindestens zwei freie Tage pro Woche zur Verfügung stehen und sie müssen ein Recht auf Arbeitspausen an jedem Arbeitstag haben. Überstunden sind freiwillig, dürfen 20 Wochenstunden nicht überschreiten und werden nicht regelmäßig verlangt. In den von der ILO definierten Ausnahmefällen darf die zuvor angeführte Begrenzung der Arbeitsstunden überschritten werden, dann sind Überstunden zulässig (ILO-Übereinkommen 1).

2.6 Faire Bezahlung

Die für eine Standardarbeitswoche gezahlten Löhne und Leistungen entsprechen mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen oder gewerblichen Mindeststandards und sind stets ausreichend, um die Grundbedürfnisse der Arbeitnehmenden und deren Familien mit einem frei verfügbaren Einkommen zu sichern (ILO-Übereinkommen 26 und 131). Lohnabzüge für Disziplinarmaßnahmen sind ebenso wenig zulässig wie jegliche Lohnabzüge, die nicht von der nationalen Gesetzgebung vorgesehen sind. Der Abzugsbetrag darf nie so hoch sein, dass der Mitarbeitende am Ende weniger als den Mindestlohn erhält. Mitarbeitende werden in angemessener und klarer Weise über die Spezifikationen ihrer Löhne informiert, auch über Lohnsätze und Zahlungszeiträume. Löhne sind zeitnah, regelmäßig und vollständig in einer gesetzlichen Währung zu zahlen.

2.7 Sichere und gesunde Arbeitsbedingungen

Eine sichere und hygienische Arbeitsumgebung wird bereitgestellt und beste Gesundheits- und Sicherheitspraktiken am Arbeitsplatz werden gefördert, wobei der derzeitige Kenntnisstand der Industrie und das Wissen über spezifische Gefahren beachtet werden. Branchenspezifischen Berufsrisiken wird gebührende Aufmerksamkeit geschenkt und es wird sichergestellt, dass eine sichere und hygienische Arbeitsumgebung bereitgestellt wird. Treffende Vorschriften werden umgesetzt, um Unfälle zu vermeiden und Gesundheitsrisiken bestmöglich zu minimieren (gemäß ILO-Übereinkommen 155).

2.8 Korruption

Korruption und Verstöße gegen das Kartellrecht werden nicht geduldet. Es ist unseren Mitarbeitenden verboten, Bestechungsgelder, darunter auch Schmiergeldzahlungen, anzubieten, zu leisten, zu fordern oder entgegenzunehmen.

2.9 Kommunikation

Jegliche Informationen unterliegen dem Kriterium der Wahrhaftigkeit und Transparenz. Insbesondere müssen Aufzeichnungen und Berichte vollständig, periodengerecht, akkurat und verständlich sein. Alle Mitarbeitenden werden dazu aufgerufen, für einen reibungslosen und schnellen Informationsaustausch innerhalb des Unternehmens Sorge zu tragen. Für die zu verrichtende Arbeit erforderliches Wissen darf nicht verfälscht, selektiv weitergegeben oder anderen Bereichen vorenthalten werden, sofern dies nicht mit prioritären Interessen im Widerspruch steht (z. B. Geheimhaltung und Geheimhaltungspflicht oder Datenschutzbestimmungen). Mitarbeitende und Geschäftspartner*innen dürfen vertrauliche Informationen wie Erfindungen, neue Produkte oder geplante Entwicklungen, oder auch aktuelle Vertriebszahlen ohne Genehmigung nicht weitergeben. Im Gegenzug werden die Geschäftsgeheimnisse unserer Geschäftspartner*innen und Kunden*innen mit Respekt behandelt. Die sichere Speicherung von Unternehmensinformationen muss jederzeit sichergestellt werden, auch durch technische Hilfsmittel. Jegliche Nichtbeachtung muss den verantwortlichen Führungskräften unmittelbar gemeldet werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Geschäftsbeziehung hinaus.

3. Umweltschutz

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Natur- und Umweltschutz sind ein grundlegendes Anliegen der Geschäftstätigkeit. Die Wertschöpfung erfolgt überwiegend in Deutschland. areto achtet auf modernste Techniken um den effizienten Einsatz von Ressourcen sicherstellen und reduziert Reise- und Transportwege um die Umwelt schonen. Die areto Unternehmensgruppe hält alle geltenden Umweltstandards ein. Wir trachten zudem danach, dauerhafte Anstrengungen zu unternehmen, um belastende Umweltauswirkungen zu vermeiden und zu reduzieren.  Dem Schutz und der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen gelten ganz besondere Beachtung. Bei areto stellen eine umweltfreundliche und sozialverantwortliche Geschäftsausübung zentrale Werte dar und müssen vorangetrieben werden.

4. Unterauftragnehmende

Unterauftragnehmende, welche von areto für die Leistungserbringung eingesetzt werden, müssen vorab von areto genehmigt werden und dieser Richtlinie entsprechende Standards einhalten. areto verpflichtet sich Unterauftragnehmende über den Inhalt der Richtlinie zu informieren und die hier aufgeführten Anforderungen und Standards einzufordern.

Beschwerden

Beschwerden, Anzeigen, Missbrauch oder Verletzungen des vorliegenden Verhaltenskodexes können der areto Unternehmensgruppe per E-Mail an henning.schwass@areto.com jederzeit gemeldet werden. Die Nachricht kann auch anonym verfasst werden. Von der Person, welche die Beschwerde einreicht, wird gefordert, nur solche Beschwerden und Informationen zu melden, bei denen sie in gutem Glauben über die Genauigkeit der jeweiligen Meldung ist. Alle Mitarbeitenden müssen garantieren, dass sie von jeglichen nachteiligen Maßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen gegen die meldende Person absehen.

Dafür stehen wir mit unseren Namen

Jan Strackbein

Till Sander